BayObLG - Beschluss vom 11.06.1992
3Z BR 18/92
Normen:
FGG § 23 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 196
DRsp I(166)250c (Ls)
FamRZ 1993, 451
NJW-RR 1992, 1478
Vorinstanzen:
BayStMdJ 3465 E - I - 205/86,

Einwand der Scheidung im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 18/92

DRsp Nr. 1993/3676

Einwand der Scheidung im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

»1. Im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG kann der Ehegatte, der den Antrag auf Anerkennung nicht gestellt hat, zusätzlich zur Aufhebung der auf Anerkennung lautenden Entscheidung der Landesjustizverwaltung den Antrag stellen, festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung nicht vorliegen.2. Der Einwand der Scheidung ist im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zwar grundsätzlich unbeachtlich. Einen Verstoß gegen den deutschen ordre public kann es aber darstellen, wenn von den Behörden des ausländischen Staates erheblicher Druck auf die Ehegatten oder deren nahe Angehörige mit dem Ziel ausgeübt worden ist, die Scheidung der Ehe zu erzwingen. Ab wann die Grenze des Zulässigen überschritten ist, läßt sich nur im Einzelfall beurteilen; es sind aber strenge Anforderungen zustellen.«

Normenkette:

FGG § 23 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.