I.
Für die Betroffene war seit vielen Jahren für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten der Beteiligte (ihr Vater) zum Betreuer bestellt. Das Amtsgericht entließ ihn ohne sein Einverständnis am 6.2.2001 und bestellte einen Berufsbetreuer.
Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters am 11.4.2002 zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet er sich gegen diesen Beschluss.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde (§§ 69g Abs. 4 Nr. 3, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|