BayObLG - Beschluss vom 19.06.2002
3Z BR 95/02
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 60
OLGReport-BayObLG 2002, 454
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1785/01
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 19/93

Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der Jahresberichte

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 95/02

DRsp Nr. 2002/11186

Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der Jahresberichte

»Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betreuer zwar zwei Jahresberichte erst nach mehrfacher Monierung erheblich verspätet abgegeben hat, er aber andererseits über zehn Jahre lang die Betreuung seiner Tochter einwandfrei geführt hat und die verspätete Erstellung der Berichte für die Tochter nicht nachteilig war.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene war seit vielen Jahren für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Regelung der Vermögensangelegenheiten der Beteiligte (ihr Vater) zum Betreuer bestellt. Das Amtsgericht entließ ihn ohne sein Einverständnis am 6.2.2001 und bestellte einen Berufsbetreuer.

Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters am 11.4.2002 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet er sich gegen diesen Beschluss.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde (§§ 69g Abs. 4 Nr. 3, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: