I.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene Betreuung u.a. im Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet; zuletzt wurde die bestehende Betreuung mit Beschluss vom 22.4.1999 verlängert.
Mit Beschluss vom 18.6.2003 wurde der Betreuer der Betroffenen vom Amtsgericht gegen seinen Willen entlassen; ein neuer Betreuer wurde bestellt. Die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.10.2003 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der neue Betreuer nur noch für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellt sei; der Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung sei von der Betreuung nicht mehr erfasst.
Gegen die Bestätigung des Entlassungsbeschlusses durch das Landgericht wendet sich der bisherige Betreuer mit dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
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