BayObLG - Beschluss vom 25.02.2004
3Z BR 9/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1837 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 270
FamRZ 2004, 1323
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 544/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1386/92

Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

BayObLG, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 9/04

DRsp Nr. 2004/5484

Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

»Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung setzt nicht voraus, sämtliche möglichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 1837 BGB bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld zuvor zu erschöpfen, wenn der Betreuer durch wiederholtes Zuwiderhandeln gegen seine Betreuerpflichten zeigt, dass er durch Aufsichtsmaßnahmen nicht zu beeindrucken ist.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1837 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat für die Betroffene Betreuung u.a. im Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet; zuletzt wurde die bestehende Betreuung mit Beschluss vom 22.4.1999 verlängert.

Mit Beschluss vom 18.6.2003 wurde der Betreuer der Betroffenen vom Amtsgericht gegen seinen Willen entlassen; ein neuer Betreuer wurde bestellt. Die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.10.2003 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der neue Betreuer nur noch für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge bestellt sei; der Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung sei von der Betreuung nicht mehr erfasst.

Gegen die Bestätigung des Entlassungsbeschlusses durch das Landgericht wendet sich der bisherige Betreuer mit dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.