Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht -Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.
Zum neuen Vormund wird der Verein E2 e. V. - Ortsverein E – bestellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Das bisher zum Vormund für das betroffene Kind bestellte Jugendamt der Stadt J hat mit Schreiben vom 12. 1.2011 gebeten, das Jugendamt der Stadt J aus dem Amt als Vormund zu entlassen, da das betroffene Kind bereits seit dem 15.5.2007 in einer Pflegefamilie in E lebe. Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen seiner Anhörung die Übernahme der Vormundschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem E3 e.V. ein Vereinsvormund vorhanden sei, der anstelle des Jugendamtes der Stadt E die Vormundschaft übernehmen könne. Das Amtsgericht hat die Pflegeeltern, den neuen Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich zu dem Antrag angehört, eine Stellungnahme ist allerdings nur vom Jugendamt der Stadt E erfolgt.
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