OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2011
II-8 UF 186/11
Normen:
BGB § 1773; BGB § 1779; BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1889 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 41/11

Entscheidng des Gerichts bei der Auswahl des Vormundes

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 186/11

DRsp Nr. 2012/10881

Entscheidng des Gerichts bei der Auswahl des Vormundes

Statt des Jugendamts ist ein eingetragener Verein als Vormund zu bestellen, wenn dieser das Kind bereits seit Jahren betreut hat und durch seine Mitarbeiter regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hatte.

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht -Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.

Zum neuen Vormund wird der Verein E2 e. V. - Ortsverein E – bestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1773; BGB § 1779; BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1889 Abs. 2;

Gründe

I.

Das bisher zum Vormund für das betroffene Kind bestellte Jugendamt der Stadt J hat mit Schreiben vom 12. 1.2011 gebeten, das Jugendamt der Stadt J aus dem Amt als Vormund zu entlassen, da das betroffene Kind bereits seit dem 15.5.2007 in einer Pflegefamilie in E lebe. Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen seiner Anhörung die Übernahme der Vormundschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem E3 e.V. ein Vereinsvormund vorhanden sei, der anstelle des Jugendamtes der Stadt E die Vormundschaft übernehmen könne. Das Amtsgericht hat die Pflegeeltern, den neuen Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich zu dem Antrag angehört, eine Stellungnahme ist allerdings nur vom Jugendamt der Stadt E erfolgt.