OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2008
15 Wx 110/08
Normen:
FGG § 19; FGG § 68 Abs. 1 Satz 1; FGG § 68 Abs. 2; FGG § 69g Abs. 5 Satz 1; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3; FGG § 70g Abs. 3 Satz 2; FGG § 70m Abs. 3; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 131/08

Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 110/08

DRsp Nr. 2009/7999

Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

1. Eine Sachentscheidung des Landgerichts über eine nicht eingelegte Erstbeschwerde eines Beteiligten ist unwirksam und auf dessen (erste) Beschwerde durch das OLG klarstellend aufzuheben. 2. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer langfristigen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines an Alkoholismus leidenden Betroffenen zum Zweck der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3. Zu den Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens in einem solchen Fall. 4. Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bei einer langfristigen Unterbringung (Muster). 5. Soll durch die Entscheidung des Amtsgerichts erkennbar eine sofortige Fortdauer der Behandlung des Betroffenen im Anschluss an die bisher genehmigte Unterbringungsdauer sicherstellen, so kann die Entscheidung dahin ausgelegt werden, dass die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Eine entsprechende berichtigende Klarstellung kann auch durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird klarstellend insoweit aufgehoben, als die sofortige erste Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist.