BayObLG - Beschluß vom 27.02.1992
3Z AR 4/92
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 46 ; RPflG § 14 Nr. 4, § 8 Abs. 4, § 3, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 986
NJW 1992, 1634
Rpfleger 1992, 285
Vorinstanzen:
AG Memmingen 3 XVII 49/92, UV 14/88 ,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 15/92

Entscheidung über die Abgabe oder Übernahme eines Verfahrens in Betreuungssachen durch einen Rechtspfleger

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 4/92

DRsp Nr. 1995/6746

Entscheidung über die Abgabe oder Übernahme eines Verfahrens in Betreuungssachen durch einen Rechtspfleger

1. Grundsätzlich ist auch der Rechtspfleger in Betreuungssachen befugt, über die Abgabe oder die Übernahme von Verfahren zu befinden und auch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichtes herbeizuführen, § 3 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Abs. 1 RPflG. 2. Dies gilt aber nicht für Sachen, die dem Richter vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere Unterbringungssachen. Insoweit ist eine Verfügung des Rechtspflegers unwirksam, § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG.

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 46 ; RPflG § 14 Nr. 4, § 8 Abs. 4, § 3, § 4 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Memmingen führt für den Betroffenen eine Betreuungssache, die es im Jahre 1978 als Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Vertretung bei der Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Betreuung, Bestimmung des Aufenthalts sowie Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Renten- und Versorgungsangelegenheiten eingeleitet hatte. Seit April 1985 lebt der Betroffene im Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren, wo ihn sein damaliger Pfleger und jetziger Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wiederholt in einer geschlossenen Abteilung untergebracht hatte. Zuletzt genehmigte das Amtsgericht am 4.6.1990 die Unterbringung bis zum 4.6.1992.