OLG Köln, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 220/01
DRsp Nr. 2002/3020
Erblindung allein kein Betreuungsgrund
Die Erblindung des Betroffenen allein rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfsbedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht.