Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken - Familiengericht - vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die am 19.08.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2008 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den ihr am 13.08.2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken - Familiengericht - vom 22.07.2008 (Bl. 26, 27 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
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