SchlHOLG - Beschluß vom 03.11.1999
2 W 173/99
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 87
NJW 2000, 2752
OLGReport-Schleswig 2000, 140
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 510/99
AG Kiel 3 XVII M 147 SH,

Erforderlichkeit der Unterbringung zu einer Heilbehandlung

SchlHOLG, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 2 W 173/99

DRsp Nr. 2000/3010

Erforderlichkeit der Unterbringung zu einer Heilbehandlung

»Die Unterbringung zu einer Heilbehandlung ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung einer ärztlichen Sachverständigen und des Betroffenen mit Beschluß vom 14.09.1999 (Bl. 316 d. A.) die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus bis zum 14.09.2000 genehmigt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger und des Betroffenen durch die Berichterstatterin mit dem angefochtenen Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 328 f. d. A.), den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 S. 1, 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).