I.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts Ansbach und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen unter dem 27.7.1992 seinen Vater als Betreuer für die Aufgabenkreise "Vertretung bei der Versorgung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des Betroffenen und, soweit es die psychische Erkrankung des Betroffenen betrifft, die Sorge für dessen Gesundheit einschließlich der Aufenthaltsbestimmung". Die Beschwerde hiergegen wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.8.1992 zurück. Hiergegen richtet sich die privatschriftliche Beschwerde des Betroffenen vom 26.8.1992.
II.
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