BGH - Beschluss vom 31.01.2018
XII ZB 175/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 581
FuR 2018, 251
NJW 2018, 950
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 577/15
OLG Stuttgart, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 83/16

Erhebung des Auskunftsanapruchs im gesetzlichen Güterrecht zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Gleichtiger Beginn der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich; Hemmung der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 175/17

DRsp Nr. 2018/2733

Erhebung des Auskunftsanapruchs im gesetzlichen Güterrecht zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Gleichtiger Beginn der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich; Hemmung der Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren

a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103).b) Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.