OLG Naumburg - Beschluss vom 26.08.2004
8 Wx 5/04
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 56 Abs. 5 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 363
OLGReport-Naumburg 2005, 184
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 351/03

Erhöhte Vergütung des Betreuers wegen besonderer Kenntnisse

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 8 Wx 5/04

DRsp Nr. 2004/17820

Erhöhte Vergütung des Betreuers wegen besonderer Kenntnisse

»Dem Betreuer steht eine erhöhte Vergütung zu, wenn er über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt und diese durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben hat (hier: Dipl.-Ing. (FH)).«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 56 Abs. 5 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Beteiligte zu 2). Diese ist durch Beschluss des Amtsgerichts als Betreuerin für die Betroffene eingesetzt worden. Das Amtsgericht hat die Vergütung für die Betreuerin für den Zeitraum vom 14.02.2003 bis 30.06.2003 festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 27,90 Euro (31,00 EURO - 10 % Abschlag). Gegen die Höhe dieser Vergütung hat sich die Bezirksrevisorin gewendet mit dem Argument, der Betreuerin stünde lediglich ein Stundensatz von 20,70 Euro (23 - 10 % Ostabschlag) zu, weil sie nicht die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG erfülle. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.