OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2001
11 Wx 11/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 269/00
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 XVII F 25

Erhöhung der Betreuervergütung wegen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund abgeschlossener Ausbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 11/01

DRsp Nr. 2001/16380

Erhöhung der Betreuervergütung wegen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund abgeschlossener Ausbildung

Eine zu Zeiten der ehemaligen DDR erworbene Fachschulausbildung als Staatswissenschaftlicher war nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen gerichtet, die für eine Betreuung nutzbar zu machen sind. Ein erhöhter Vergütungssatz ist daher nicht zu bewilligen.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft.

Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob die Zulassung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des 9. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.10.2000 (9 Wx 25/00) geboten war, ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht zu überprüfen.

Die weitere Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist in der gebotenen Form durch einen von einem Anwalt unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden, nachdem die angefochtene Entscheidung der Betreuerin zugestellt worden war.

In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.