Das Rechtsmittel ist statthaft.
Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung von Betreuern findet gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob die Zulassung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des 9. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.10.2000 (9 Wx 25/00) geboten war, ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht zu überprüfen.
Die weitere Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist in der gebotenen Form durch einen von einem Anwalt unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden, nachdem die angefochtene Entscheidung der Betreuerin zugestellt worden war.
In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.
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