OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2009
11 Wx 23/09
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70i Abs. 2; FGG § 70h;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 703
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 9/09
LG Potsdam, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 95/09

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Betreuungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 11 Wx 23/09

DRsp Nr. 2009/16961

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Betreuungsverfahren

Auch im Anschluss eine bereits im Hauptsacheverfahren genehmigte Unterbringung ist in einem Betreuungsverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wobei die Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme kein neues Gutachten über deren Erforderlichkeit voraussetzt.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - sowie die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.02.2009 - 5 T 95/09 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70i Abs. 2; FGG § 70h;

Gründe:

I.