OLG München - Beschluss vom 12.07.2006
33 Wx 238/05
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 47
NJW-RR 2006, 1518
OLGReport-München 2006, 767
Rpfleger 2006, 556
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3444/05
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen X 1/05

Erledigung der Beschwerde im Zustimmungsersetzungsverfahren mit Rechtkraft der Ehescheidung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 238/05

DRsp Nr. 2006/20288

Erledigung der Beschwerde im Zustimmungsersetzungsverfahren mit Rechtkraft der Ehescheidung

»Hat das Amtsgericht die Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB ersetzt, erledigt sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtskraft der Scheidung (im Anschluss an OLG Celle FamRZ 1983, 591).«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 10.3.2005, rechtskräftig seit 19.4.2005, hat das Amtsgericht ihre Ehe geschieden. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eigentümer je zur Hälfte einer Immobilie in G. Dabei handelt es sich um das wesentliche Vermögen der Beteiligten. Der Antragsteller hat die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragt. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zustimmung hierzu. Mit Beschluss vom 4.4.2005 ersetzte das Amtsgericht die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 20.10.2005 kostenpflichtig und unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Prozesskostenhilfe. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.