I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 28.3.1994 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Wahrnehmung der Rentenangelegenheiten bestellt und in bezug auf die Rentenangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 9.6.1994 wurde der Betroffene wegen Verweigerung der Nahrungsaufnahme nach öffentlichem Recht im Bezirkskrankenhaus untergebracht. Nach Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt bis zum 22.9.1994 genehmigte das Amtsgericht mit Beschluß vom 29.8.1994 die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich bis zum 1.9.1995.
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