BayObLG - Beschluß vom 30.03.1995
3Z BR 349/94
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1, § 1906 Abs. 2 ; FGG § 19, § 13a, § 70f Nr. 2, § 69g Abs. 5 ; GG Art. 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1995, 62
BayObLGZ 1995 Nr. 26
BayObLGZ 1995, 146
BtPrax 1995, 144
EzFamR aktuell 1995, 230
FamRZ 1995, 1296

Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der Unterbringung

BayObLG, Beschluß vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 349/94

DRsp Nr. 1995/4820

Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der Unterbringung

»1. Mit der Beendigung der genehmigten Unterbringung ist die Genehmigung gegenstandslos und die Hauptsache des Genehmigungsverfahrens erledigt. 2. Wird die Unterbringung für eine bestimmte Zeit genehmigt und diese Genehmigung vor Ablauf der Frist gegenstandslos, weil die Unterbringung vorzeitig beendet wird, dann ist die Unterbringungsgenehmigung zur Beseitigung des von ihr ausgehenden Rechtsscheins aufzuheben.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1, § 1906 Abs. 2 ; FGG § 19, § 13a, § 70f Nr. 2, § 69g Abs. 5 ; GG Art. 104 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 28.3.1994 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Wahrnehmung der Rentenangelegenheiten bestellt und in bezug auf die Rentenangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 9.6.1994 wurde der Betroffene wegen Verweigerung der Nahrungsaufnahme nach öffentlichem Recht im Bezirkskrankenhaus untergebracht. Nach Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt bis zum 22.9.1994 genehmigte das Amtsgericht mit Beschluß vom 29.8.1994 die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich bis zum 1.9.1995.