OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2006
10 UF 209/05
Normen:
BGB § 1587a ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 ; VAHRG § 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 109/04

Ermittlung des fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Barwerts. bei einem Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 10 UF 209/05

DRsp Nr. 2006/7193

Ermittlung des fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Barwerts. bei einem Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

»1. Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2, § 1587a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. 2. Zur Ermittlung des fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Barwerts.«

Normenkette:

BGB § 1587a ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 ; VAHRG § 1 ;

Entscheidungsgründe: