I.
Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Die Betreuung erstreckte sich zunächst auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidungen über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und insbesondere Gerichten. Am 2.10.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, erweiterte sie um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über Fernmeldeverkehr und ordnete den Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Im Jahr 2001 stellte die Betroffene mehrmals Anträge auf Aufhebung der Betreuung, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.9.2001 zurückwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 22.1.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers des Beschwerdegerichts eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
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