BayObLG - Beschluss vom 09.04.2002
3Z BR 65/02
Normen:
FGG § 68b § 69i § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 115
OLGReport-BayObLG 2002, 232
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10264/01
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 68/99

Erneutes Gutachten bei Aufhebung der Betreuung

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 65/02

DRsp Nr. 2002/9116

Erneutes Gutachten bei Aufhebung der Betreuung

»Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung ist erneut ein Gutachten einzuholen, wenn die Erstellung des letzten Gutachtens lange zurückliegt oder eine erhebliche Veränderung seiner Tatsachengrundlage nahe liegt.«

Normenkette:

FGG § 68b § 69i § 12 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Die Betreuung erstreckte sich zunächst auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidungen über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und insbesondere Gerichten. Am 2.10.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, erweiterte sie um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über Fernmeldeverkehr und ordnete den Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Im Jahr 2001 stellte die Betroffene mehrmals Anträge auf Aufhebung der Betreuung, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.9.2001 zurückwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 22.1.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers des Beschwerdegerichts eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.