Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2010 wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Betreuers vom 2. Juli 2010, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die 1958 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.
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