BGH - Beschluss vom 18.05.2011
XII ZB 47/11
Normen:
FamFG § 29; FamFG § 30; FamFG § 329 Abs. 2 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 202
FamRZ 2011, 1141
MDR 2011, 788
NJW-RR 2011, 1012
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 126/10
LG Hechingen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 93/10

Ernstliche und konkrete Leibes- oder Lebensgefahr als Voraussetzung für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 47/11

DRsp Nr. 2011/10300

Ernstliche und konkrete Leibes- oder Lebensgefahr als Voraussetzung für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2010 wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Betreuers vom 2. Juli 2010, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 29; FamFG § 30; FamFG § 329 Abs. 2 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die 1958 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.