OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1999
14 WF 142/99
Normen:
FGG § 50 Abs. 5, § 56g Abs. 5, § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 74
OLGReport-Köln 2000, 152

Ersatz von Aufwendungen und Vergütung von Verfahrenspflegern für das Kind gem. § 50 FGG

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 14 WF 142/99

DRsp Nr. 2000/3540

Ersatz von Aufwendungen und Vergütung von Verfahrenspflegern für das Kind gem. § 50 FGG

1) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung von Verfahrenspflegern für das Kind gem. § 50 FGG richtet sich nach dem BVormVG. 2) Der Vergütungssatz von 60,00 DM nach § 1 I Nr. 2 BVormVG ist auch zu gewähren, wenn eine Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR durch ein Fachhochschulstudium nach der Wiedervereinigung ergänzt worden ist. 3) Die für die Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit ist nach den Umständen des konkreten Falles zu ermitteln. Eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht möglich.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5, § 56g Abs. 5, § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 2001, 74
OLGReport-Köln 2000, 152