OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2001
9 WF 189/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 4 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 159/00

Ersatzfähige Pflichten eines Verfahrenspflegers als subjektiver Interessensvertreter des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 9 WF 189/01

DRsp Nr. 2004/13580

Ersatzfähige Pflichten eines Verfahrenspflegers als subjektiver Interessensvertreter des Kindes

Als "reiner Parteivertreter" ist es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Überschreitet er seine zugewiesene Aufgabenstellung, so kann er für diese Tätigkeiten weder eine Vergütung noch den Ersatz darauf entfallender Aufwendungen zuerkannt bekommen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 4 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG statthafte sofortige Beschwerde, deren Zulassung das Amtsgericht in dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen hat, ist nur teilweise zulässig.