BayObLG - Beschluss vom 12.10.2004
1Z BR 71/04
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 156
FamRZ 2005, 541
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 472/04
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 22/2000

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes durch Stiefvater

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 71/04

DRsp Nr. 2004/18074

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes durch Stiefvater

»Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes durch den Stiefvater.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der jetzt 11 Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Er hat einen 1984 geborenen älteren Bruder. Die Ehe der Eltern wurde am 19.10.1998 geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen. Am 28.12.1998 heiratete die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 wächst in diesem Haushalt zusammen mit dem 1999 geborenen Halbbruder auf. Sein älterer Bruder lebte zunächst ebenfalls bei der Mutter, zog nach Fremdunterbringung und Heimaufenthalt jedoch zu seinem Vater. Der Beteiligte zu 1 hat zu seinem Vater seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beteiligte zu 4 bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und leistet monatliche Unterhaltszahlungen für den Beteiligten zu 1 in Höhe von rund 10 EURO. Der Beteiligte zu 3 hat zwei 1991 und 1993 geborene Kinder aus erster Ehe, zu denen er unregelmäßig Kontakt hat.