OLG Celle - Beschluss vom 11.08.2004
19 UF 72/04
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 221
OLGReport-Celle 2005, 375
Vorinstanzen:
AG Nieburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 357/03

Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners

OLG Celle, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 19 UF 72/04

DRsp Nr. 2006/7607

Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners ist dann unbillig, wenn der Beschwerdeführer die befristete Beschwerde zunächst ausdrücklich nur zur Fristwahrung einlegt und den Beschwerdegegner bittet, zunächst von der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten abzusehen und sodann die Beschwerde innerhalb von einem Monat zurücknimmt.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. April 2004 befristete Beschwerde eingelegt mit dem Zusatz, die Einlegung sei zunächst nur fristwahrend erfolgt; der Gegner werde gebeten, einen Verfahrensbevollmächtigten nicht zu beauftragen, bevor die Durchführung des Beschwerdeverfahrens feststehe.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat die Antragstellerin, bevor sich die Gegenseite zur Akte gemeldet hatte, die Beschwerde zurückgenommen.

Der nunmehr vom Antragsgegner gestellte Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, ist unbegründet.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden ohnehin nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO).