BVerwG - Urteil vom 26.10.2010
1 C 16.09
Normen:
AufenthG § 6 Abs. 4; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 28 Abs. 4; AufenthG § 36 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AdVermiG § 1; AdVermiG § 2a Abs. 1; AdVermiG § 2a Abs. 2; AdVermiG § 5 Abs. 1; AdVermiG § 7 Abs. 3; AdVermiG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 77
DVBl 2011, 287
FamRZ 2011, 369
NVwZ 2011, 1205
ZAR 2011, 191
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 29.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG 7 V 66.06
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 8.07

Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetretenen Staat; Vollständige Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren und positive Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle als begründeter Fall i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Begründung eines zur Adoption berechtigenden Verwandtschaftsverhältnisses durch eine nach marokkanischem Recht erteilte Kafala

BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 1 C 16.09

DRsp Nr. 2011/1179

Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetretenen Staat; Vollständige Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren und positive Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle als begründeter Fall i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Begründung eines zur Adoption berechtigenden Verwandtschaftsverhältnisses durch eine nach marokkanischem Recht erteilte Kafala

1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2007 geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts werden zurückgewiesen.