I.
Von der Darstellung der gerichtlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 abgesehen, da gemäß § Nr. eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2007 verkündeten Berufungsurteile des Oberlandesgerichts in Familiensachen nicht zulässig ist.
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