OLG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2004
9 UF 10/04
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 850b Abs. 1 Ziff. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 9 ; BGB § 394 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a ; BGB § 1613 Abs. 1 ; RegelbetragsVO § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 426/02

Erweiterte Erwerbsobliegenheit hinsichtlich des Regelbedarfs eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 9 UF 10/04

DRsp Nr. 2004/17768

Erweiterte Erwerbsobliegenheit hinsichtlich des Regelbedarfs eines minderjährigen Kindes

1. Ein Unterhaltsverpflichteter muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einetzen. 2. In Fällen von Arbeitslosigkeit resultiert hieraus die Verpflichtung, sich ausreichend um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, wobei neben der Meldung beim Arbeitsamt regelmäßig intensive Eigenbemühungen, etwa in Form kontinuierlicher Zeitungslektüre mit Auswertung von Stellenanzeigen, zu erwarten sind. 3. Grundsätzlich besteht gegenüber Minderjährigen eine sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende erhöhte Leistungsverpflichtung, die auch eine erweiterte Erwerbsobliegenheit umfaßt, soweit es, wie im Streitfall, um die Sicherstellung lediglich des Regelbedarfs eines minderjährigen Kindes geht.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 850b Abs. 1 Ziff. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 9 ; BGB § 394 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a ; BGB § 1613 Abs. 1 ; RegelbetragsVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung der gerichtlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 abgesehen, da gemäß § Nr. eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2007 verkündeten Berufungsurteile des Oberlandesgerichts in Familiensachen nicht zulässig ist.