BayObLG - Beschluss vom 18.02.2004
3Z BR 5/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 372
FamRZ 2004, 1670
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10142/02 13 T 8559/03
AG Neustadt a.d.Aisch - XVII 313/99,

Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs mit Familienangehörigen und Geschäftswert

BayObLG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 5/04

DRsp Nr. 2004/5482

Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs mit Familienangehörigen und Geschäftswert

»1. Zur Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs mit Familienangehörigen.2. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einem solchen Fall.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 11.1.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Am 21.5.2001 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen erweitert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters, des Beteiligten zu 1), hat das Landgericht am 20.2.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts wurde durch Senatsbeschluss vom 23.10.2002 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschwerde des Vaters schloss sich die Mutter mit Schreiben vom 27.5.2003 an.