OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.10.2009
9 WF 111/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 235/09

Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 9 WF 111/09

DRsp Nr. 2009/26435

Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltsverpflichteten eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 6. Juli 2009 - 8 F 235/09 PKH 1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG -Reformgesetz - FGG -RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG -RG).

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.