Die nach § 56 g Abs. 5 FGG in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.
Anders als das Amtsgericht meint, sind die mit der Rechnung vom 13. Januar 2000 geltend gemachten Fahrzeiten der Verfahrenspflegerin nach Hannover (Wohnort der betroffenen Kinder) und Potsdam (Anhörungstermin) von insgesamt 10 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundensatz von hier 60,00 DM (= 30,68 EURO) vergütungsfähig. Die von der Verfahrenspflegerin zu beanspruchende Vergütung ist damit wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich um insgesamt 635,00 DM (= 324,68 EURO) höher als vom Amtsgericht festzusetzen.
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