OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2002
15 WF 95/00
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 256
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 509/98
AG Potsdam, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 96/99

Fahrzeit als ersetzbare Aufwendungen i.S.d. § 1908 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 15 WF 95/00

DRsp Nr. 2004/10962

Fahrzeit als ersetzbare Aufwendungen i.S.d. § 1908 BGB

1. Zu den ersetzbaren Aufwendungen im Sinne von § 1908 e BGB gehören insbesondere die Kosten i.S.v. § 1835 BGB, also auch Fahrtkosten und vor allem die entsprechenden Fahrzeiten als Besandteil des zur Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft nötigen Zeitaufwands zur vergütungsfähigen Tätigkeit. 2. Nicht dagegen wird die Vergütung des Zeitaufwandes für Supervision angerechnet.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908e ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 56 g Abs. 5 FGG in Verbindung mit §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.

Anders als das Amtsgericht meint, sind die mit der Rechnung vom 13. Januar 2000 geltend gemachten Fahrzeiten der Verfahrenspflegerin nach Hannover (Wohnort der betroffenen Kinder) und Potsdam (Anhörungstermin) von insgesamt 10 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundensatz von hier 60,00 DM (= 30,68 EURO) vergütungsfähig. Die von der Verfahrenspflegerin zu beanspruchende Vergütung ist damit wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich um insgesamt 635,00 DM (= 324,68 EURO) höher als vom Amtsgericht festzusetzen.