OLG Köln - Beschluß vom 05.10.2001
16 Wx 198/01
Normen:
FGG § 67 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 970
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 203/01 6 T 204/01 6 T 260/01 6 T 261/01

Familien- und Betreuungsrecht; Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 198/01

DRsp Nr. 2002/3018

Familien- und Betreuungsrecht; Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

Auch wenn nach Ansicht des Senats die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren grundsätzlich anfechtbar ist (- Vorlagebeschluss vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -), so ist eine Beschwerde dennoch dann unzulässig, wenn die Aufgaben des Verfahrenspflegers, für die er bestellt wurde, endgültig beendet sind. Denn die vom Verfahrenspfleger getroffenen Entscheidungen bleiben wirksam und seine Tätigkeit könnte - auch im Hinblick auf die bereits verdienten Gebühren - bei einem Erfolg der Beschwerde nicht rückabgewickelt werden.

Normenkette:

FGG § 67 ;

Gründe: