OLG Köln - Beschluß vom 24.10.2001
16 Wx 235/01
Normen:
AsylVfG § 71 Abs. 5 ; AuslG § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 101
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 375/01
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen 40 XIV 304/01

Familienrecht; Asylfolgeantrag beseitigt Ausreisepflicht

OLG Köln, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 235/01

DRsp Nr. 2002/3022

Familienrecht; Asylfolgeantrag beseitigt Ausreisepflicht

1. Der Senat hält nicht mehr an seiner Meinung (Beschluss vom 19.03.2001 - 16 Wx 48/01 -) fest, dass ein Asylfolgeantrag die auf Grund der unerlaubten Einreise gegebene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beseitige und dem Ausländer die Stellung einräume, die einer Duldung entspreche. Bis zur Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht vorliegen, besteht nur ein zeitweises Vollstreckungshindernis für die Abschiebung, durch das die Vollziehbarkeit nicht zeitweise Vollstreckungshindernis für die Abschiebung, durch das die Vollziehbarkeit nicht beseitigt wird. Einen Anspruch darauf, auch das Asylfolgeverfahren - wie das Asylverfahren - in Freiheit zu betreiben, hat der Betroffene nicht.2. Die Sicherungshaft ist nicht von vornherein immer für die Dauer von drei Monaten zulässig, sondern sie ist jeweils nur so zu bremsen, dass unter Beachtung des aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Beschleunigungsgebots gerade die Zeit umfasst ist, die unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen.

Normenkette:

AsylVfG § 71 Abs. 5 ; AuslG § 42 Abs. 2 ;

Gründe: