Familienrecht; Umfang der Auskunftspflicht zum Zugewinn
OLG Köln, Beschluß vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 27 WF 2/02
DRsp Nr. 2002/11358
Familienrecht; Umfang der Auskunftspflicht zum Zugewinn
1. Mit der Angabe des Rückkaufswertes und der Überschussanteile einer Lebensversicherung erfüllt der Auskunftspflichtige sein Auskunftspflicht zum Zugewinn aus § 1379BGB. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 1270 = NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Bestätigung von Senat FamRZ 1998, 1515).2. Die Berechnung eines in den Zugewinn fallenden Anspruches aus einem Leasingvertrag ist der Wertermittlung zuzuordnen, die von der Auskunftspflicht nicht umfasst wird.