OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2006
10 WF 315/05
Normen:
FGG § 64b Abs. 4 ; GVG § 184 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1860
NJW 2007, 1294
NJW-RR 2007, 70
OLGReport-Brandenburg 2006, 963
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 F 190/05 - 19.10.2005,

Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz; Verschulden des Antragsgegners bei angeblich nicht ausreichenden Sprachkenntnissen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 10 WF 315/05

DRsp Nr. 2008/12936

Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz; Verschulden des Antragsgegners bei angeblich nicht ausreichenden Sprachkenntnissen

»Hat der Antragsgegner, dem durch Beschluss des Amtsgerichts untersagt worden ist, die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung zu betreten bzw. sich der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern oder Verbindung zu ihr, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, gegen diese Anordnung verstoßen und beruft sich darauf, die Androhung mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen zu haben, liegt jedenfalls schuldhafte Nichtkenntnis vor, welche die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO rechtfertigt.«

Normenkette:

FGG § 64b Abs. 4 ; GVG § 184 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 64 b Abs. 4 FGG, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt.