OLG Dresden - Beschluss vom 28.06.2002
10 WF 269/02
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 50 Abs. 1, 5 § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 935
OLGReport-Dresden 2002, 386
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0234/01

Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft; Vergütung für Begleitung des Kindes zu Umgangsterminen

OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 10 WF 269/02

DRsp Nr. 2003/11266

Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft; Vergütung für Begleitung des Kindes zu Umgangsterminen

»1. Hat das erstinstanzliche Gericht die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft unterlassen, so kann dies vom Beschwerdegericht mit Rückwirkung nachgeholt werden. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, das Kind zu Umgangsterminen mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu begleiten. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Bestellung als Umgangspfleger. Fehlt es an einer solchen, ist der Aufwand des Verfahrenspflegers nicht vergütungsfähig. «

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 50 Abs. 1, 5 § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.