BGH - Beschluss vom 07.03.2018
XII ZB 540/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 504/15 (2)
LG München II, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 175/17

Feststellung des Tatrichters der erheblichen Beeinträchtigung der freien Willensbildung des Betroffenen hinsichtlich der Schlussfolgerung der Unfähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung

BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen XII ZB 540/17

DRsp Nr. 2018/17549

Feststellung des Tatrichters der "erheblichen Beeinträchtigung" der freien Willensbildung des Betroffenen hinsichtlich der Schlussfolgerung der Unfähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 und vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 18. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet an einem ausgeprägten kombinierten hirnorganischen Psychosyndrom. Sie erteilte im November 2009 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevollmacht.