Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 18. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
I.
Die im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet an einem ausgeprägten kombinierten hirnorganischen Psychosyndrom. Sie erteilte im November 2009 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevollmacht.
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