OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2002
15 UF 233/00
Normen:
FGG § 33 ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 146/00

FGG-Verfahren: Keine Bindung des Gerichts an Anträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 15 UF 233/00

DRsp Nr. 2004/17116

FGG -Verfahren: Keine Bindung des Gerichts an Anträge

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht nicht an Anträge gebunden. 2. Wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann das Gericht zur Durchsetzung der Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind ein Zwangsgeld androhen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 33 FGG.

Normenkette:

FGG § 33 ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen Ziffer IV des Beschlusses des Senats vom 15. November 2001 ist unbegründet.

Der Senat hält an dem angegriffenen Beschluss nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang fest. Es handelt sich formell um eine Zwischenentscheidung in der Sache. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners durfte der Senat ohne Antrag entscheiden. Das Gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrens von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.