Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen Ziffer IV des Beschlusses des Senats vom 15. November 2001 ist unbegründet.
Der Senat hält an dem angegriffenen Beschluss nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang fest. Es handelt sich formell um eine Zwischenentscheidung in der Sache. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners durfte der Senat ohne Antrag entscheiden. Das Gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrens von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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