VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2008
12 S 2559/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; SGB VIII § 69 § 74 § 74 a § 79 ; KiTaG § 8 Abs. 3 ; KGaG § 8 ; KiTaGVO § 1 ;

Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 12 S 2559/06

DRsp Nr. 2008/14766

Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet

»1. § 74a SGB VIII begründet hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einen Regelungsvorbehalt zugunsten der Länder, von dem das Land Baden-Württemberg mit dem Erlass des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) Gebrauch gemacht hat.2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur finanziellen Förderung von Kindergärten nach dem KiTaG verdrängt die Förderverpflichtung des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -).3. Die Frage, ob freie Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbiet im Vergleich zu freien Trägern von Einrichtungen mit örtlichem Einzugsgebiet gleichheitswidrig benachteiligt werden, ist anhand des gesamten Fördersystems des § 8 KiTaG und nicht nur auf der Grundlage eines einzelnen Förderanspruchs zu beurteilen.4. Die KiTaGVO verstößt weder im Hinblick auf die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses (statt eines institutionellen Zuschusses) noch im Hinblick auf dessen Höhe gegen höherrangiges Recht.