Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß, mit dem in Abänderung des Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 27.4.1993 monatliche Raten von 60 DM festgesetzt werden wurden, durfte nicht ergehen, weil die Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO bereits bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens am 14.4.2000 (vgl. insoweit Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 26) abgelaufen und daher eine Änderung zum Nachteil der Antragstellerin ausgeschlossen war.