OLG Köln - Beschluß vom 16.03.2001
16 Wx 39/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 236
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 17/01
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 XIV 4305.B

Geburt eines Kindes als Abschiebehindernis für den Vater

OLG Köln, Beschluß vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 39/01

DRsp Nr. 2001/11663

Geburt eines Kindes als Abschiebehindernis für den Vater

Die Abschiebung eines ansonsten ausreisepflichtigen Ausländers, dessen von ihm getrennt lebende deutsche Ehefrau kürzlich ein Kind geboren hat, dessen Vater er ist, verletzt den Betroffenen dann nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er für dieses Kind wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbracht hat oder in Zukunft erbringen wird.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig (§§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nachdem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft aus dieser entlassen worden war, hat er in zulässigerweise sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt, da sich die Hauptsache mit der Entlassung erledigt hat.

Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 16 S. 1 FEVG verneint und den Antrag des Betroffenen, dem Beteiligten zu 2) die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, zurückgewiesen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Anordnung auf Abschiebungshaft nicht vorlag.