BayObLG - Beschluß vom 03.02.1997
1Z BR 73/95
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1719 Satz 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 ; FGG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2; PStG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1; RuStAG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1238
NJWE-FER 1997, 149
StAZ 1997, 174
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Geburtsname des nichtehelich geborenen Kindes bei späterer Eheschließung des deutschen Vaters und der amerikanischen Mutter - Förmliche Zustellung des Legitimationsbeschlusses - Unwirksamkeit des vor Erlaß erklärten Rechtsmittelverzichts

BayObLG, Beschluß vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 73/95

DRsp Nr. 1997/3412

Geburtsname des nichtehelich geborenen Kindes bei späterer Eheschließung des deutschen Vaters und der amerikanischen Mutter - Förmliche Zustellung des Legitimationsbeschlusses - Unwirksamkeit des vor Erlaß erklärten Rechtsmittelverzichts

»1. Ist ein nichtehelich geborenes Kind, dessen Vater die deutsche und dessen Mutter die Staatsangehörigkeit der USA besitzt, durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden, so können die keinen Ehenamen führenden Eltern bis zur Eintragung des Legitimationsrandvermerks im Geburtenbuch den Geburtsnamen des Kindes nach dem Recht eines der beiden Staaten bestimmen.2. Der Beschluß des Amtsgerichts über die Legitimation eines Kindes wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, so daß diese den Beteiligten förmlich zugestellt werden muß; ein vor Erlaß der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1719 Satz 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 ; FGG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2; PStG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1; RuStAG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: