Die Gegenvorstellung ist zwar als statthaft anzusehen, jedoch weil verspätet als unzulässig zurückzuweisen.
Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH NJW 2002,
Sie ist aber in analoger Anwendung zu § 321 a ZPO als fristgebunden und binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (vgl. auch BVerfG NJW 2003,
Die am 14. März 2006 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung gegen den am 20. Februar 2006 zugestellten Beschluss ist damit verspätet; sie hätte nämlich spätestens am 06. März 2005 bei Gericht eingehen müssen.
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