I.
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen vom 26. August 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 17. Juli 2020 (
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente ab dem 01. November 2020 i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
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