OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2021
9 UF 167/20
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610; UVG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1137
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 707/19

Geltendmachung aufgrund Sozialleistungsbezugs übergegangener UnterhaltsansprücheVoraussetzungen des Anspruchsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 9 UF 167/20

DRsp Nr. 2021/8551

Geltendmachung aufgrund Sozialleistungsbezugs übergegangener Unterhaltsansprüche Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse

1. Wegen der im laufenden Verfahren aufgrund Sozialleistungsbezugs übergegangenen Unterhaltsansprüche ist der Antragsteller befugt, seinen Antrag auf Zahlung an den insoweit neuen Berechtigten (den Leistungsträger) umzustellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner mit dem Leistungsträger hinsichtlich der jeweils übergegangenen Unterhaltsbeträge ein Schuldanerkenntnis und eine Stundungsvereinbarung geschlossen hat. 2. Für den Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch auf einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beruht.

I.

Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen vom 26. August 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 17. Juli 2020 (5 F 707/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter eine dynamisierte und zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente ab dem 01. November 2020 i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.