BayObLG - Beschluss vom 02.06.2004
3Z BR 111/04
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 450
FamRZ 2006, 288
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1535/04
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 607/02

Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines alkohol- und medikamentenabhängigen Betroffenen durch seinen Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 111/04

DRsp Nr. 2004/12486

Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines alkohol- und medikamentenabhängigen Betroffenen durch seinen Betreuer

»Die geschlossene Unterbringung eines alkohol- und medikamentenabhängigen Betroffenen durch seinen Betreuer kann dann genehmigt werden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bilden kann und ohne Unterbringung konkret die Gefahr eines Rückfalles mit lebensbedrohlichen Zuständen droht.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ;

Gründe: