OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.11.2004
5 W 221/04
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1, 4 ; FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 3 Satz 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1586
OLGReport-Saarbrücken 2005, 303
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 93/04
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen XVI H 11/03

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Adoption

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 5 W 221/04

DRsp Nr. 2005/2500

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Adoption

1. Gem. § 1748 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung des Vaters in die Adoption des Kindes zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2. Ob ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil zu befürchten ist, kann nur anhand aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. 3. Bei Abwägung der Umstände kommt dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zu.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1, 4 ; FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 3 Satz 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 19.10.1999 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn der weiteren Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners; der Antragsgegner verbüßt seit September 1999 eine 8- jährige Freiheitsstrafe. Seit Dezember 1999 hatte der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft am 07. 05. 2001 anerkannt und sich am gleichen Tage verpflichtet, ab dem 01. 01. 2001 den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Er hat - nachdem er bis Januar 2002 aus den ihm zustehenden Bezügen das Überbrückungsgeld angespart hat - ab August 2002 Unterhaltszahlungen in monatlich unterschiedlicher Höhe geleistet (vgl. Bescheinigung des Jugendamtes vom 17.09.2004, Bl. 155).