I.
Der am 19.10.1999 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn der weiteren Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners; der Antragsgegner verbüßt seit September 1999 eine 8- jährige Freiheitsstrafe. Seit Dezember 1999 hatte der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft am 07. 05. 2001 anerkannt und sich am gleichen Tage verpflichtet, ab dem 01. 01. 2001 den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Er hat - nachdem er bis Januar 2002 aus den ihm zustehenden Bezügen das Überbrückungsgeld angespart hat - ab August 2002 Unterhaltszahlungen in monatlich unterschiedlicher Höhe geleistet (vgl. Bescheinigung des Jugendamtes vom 17.09.2004, Bl. 155).
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