BGH - Beschluß vom 23.02.1994
XII ARZ 3/94
Normen:
FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 Abs. 2 S. 2, § 621a Abs. 1;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 11 Nr. 9
EzFamR aktuell 1994, 165

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge; Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 3/94

DRsp Nr. 1995/6909

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge; Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

Solange eine Ehesache nicht anhängig ist, richtet sich die Zuständigkeit für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach dem Wohnsitz der Kinder. Durch die Trennung der Eltern verlieren die Kinder nicht ihren Wohnsitz am vormals gemeinsamen Wohnsitz der Eltern. Sie erhalten allenfalls neben dem ursprünglichen Wohnsitz einen weiteren Wohnsitz. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse entfalten grundsätzlich Bindungswirkung.

Normenkette:

FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 Abs. 2 S. 2, § 621a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Ihr Sohn Marc befindet sich in einem Sprachheilzentrum in B. S.. Die Tochter Lea hat die Mutter bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung in L. mitgenommen; sie lebt mit ihr in B..