Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juli 2009 hat die Beteiligte zu 1. auf Grundbuchberichtigung angetragen. Mit Zwischenverfügungen vom 21. Juli und 21. August 2009 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Auffassung vertreten, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, da die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Gegen diese Zwischenverfügungen hat der Bevollmächtigte namens der Beteiligten zu 1. mit Schrift vom 2. September 2009, bei Gericht eingegangen am 7. September 2009, Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 9. September 2009 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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