OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2009
I-3 Wx 187/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 284
MDR 2009, 1352
OLGReport-Düsseldorf 2009, 812
Rpfleger 2010, 19
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, EL-17517-9,

Gerichtliche Zuständigkeiten nach Inkrafttreten des FamFG in Übergangsfällen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 187/09

DRsp Nr. 2009/23762

Gerichtliche Zuständigkeiten nach Inkrafttreten des FamFG in Übergangsfällen

Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des FamFG (01. September 2009) eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das Amtsgericht (Grundbuchamt) nach "altem" Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG.

Tenor:

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe:

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juli 2009 hat die Beteiligte zu 1. auf Grundbuchberichtigung angetragen. Mit Zwischenverfügungen vom 21. Juli und 21. August 2009 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Auffassung vertreten, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, da die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Gegen diese Zwischenverfügungen hat der Bevollmächtigte namens der Beteiligten zu 1. mit Schrift vom 2. September 2009, bei Gericht eingegangen am 7. September 2009, Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 9. September 2009 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.