OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.11.2001
16 WF 516/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1612 a ; ZPO § 642 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1044
OLGReport-Stuttgart 2002, 194
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 143/01

Gerichtsstand bei gleichzeitiger Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen und eines privilegierten volljährigen Kindes aus derselben Familie

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 16 WF 516/01

DRsp Nr. 2002/5959

Gerichtsstand bei gleichzeitiger Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen und eines privilegierten volljährigen Kindes aus derselben Familie

»1) Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen und eines privilegierten volljährigen Kindes aus derselben Familie ist in analoger Anwendung von § 642 III ZPO auch für die Ansprüche des privilegierten volljährigen Kindes der Gerichtsstand des § 642 I ZPO anzunehmen. 2) Im Gegensatz zum minderjährigen Kind hat das privilegierte volljährige Kind allerdings keinen Anspruch auf Dynamisierung seines Unterhalts entsprechend § 1612 a BGB

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1612 a ; ZPO § 642 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.

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