Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts Auswahl des Betreuers
»Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und die Auswahl des Betreuers, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.«
Normenkette:
KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;
Gründe:
I.
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