BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
3Z BR 206/03
Normen:
KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2486/03
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1034/02

Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts Auswahl des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 206/03 - Aktenzeichen 3Z BR 212/03

DRsp Nr. 2004/5491

Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts Auswahl des Betreuers

»Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und die Auswahl des Betreuers, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.«

Normenkette:

KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.