I.
Für die beiden betroffenen Eheleute bestellte das Amtsgericht am 21.7.2000 eine Betreuerin, in deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge fällt. Die Betroffenen hatten im Dezember 1999 eine widerrufliche Verfügung auf den Todesfall getroffen, wonach eines ihrer Sparguthaben dieser Betreuerin zukommen sollte.
Am 28.1.2003 entließ das Amtsgericht die Betreuerin und bestellte eine Cousine der Betroffenen zu neuen Betreuerin. Die neue Betreuerin beantragte nun, ihr zu gestatten, die Verfügung auf den Todesfall zu widerrufen. Das Amtsgericht wies am 7.1.2004 diesen Antrag, das Landgericht am 18.3.2004 die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
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