BayObLG - Beschluss vom 29.07.2004
3Z BR 110/04
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 § 131 Abs. 2 ; BGB § 1812 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 25/04
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0669/00 und XVII 0670/00

Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 110/04

DRsp Nr. 2004/14147

Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

»Der Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung geht grundsätzlich vom Wert des Gegenstands aus, auf den sich das zu genehmigende Rechtsgeschäft bezieht. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels kann jedoch erhebliche Abschläge hiervon gebieten.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 § 131 Abs. 2 ; BGB § 1812 ;

Gründe:

I.

Für die beiden betroffenen Eheleute bestellte das Amtsgericht am 21.7.2000 eine Betreuerin, in deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge fällt. Die Betroffenen hatten im Dezember 1999 eine widerrufliche Verfügung auf den Todesfall getroffen, wonach eines ihrer Sparguthaben dieser Betreuerin zukommen sollte.

Am 28.1.2003 entließ das Amtsgericht die Betreuerin und bestellte eine Cousine der Betroffenen zu neuen Betreuerin. Die neue Betreuerin beantragte nun, ihr zu gestatten, die Verfügung auf den Todesfall zu widerrufen. Das Amtsgericht wies am 7.1.2004 diesen Antrag, das Landgericht am 18.3.2004 die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.