OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.1999
9 WF 89/99
Normen:
BGB § 1671 § 1684 ; KostO § 30 Abs. 2 § 94 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 968
Vorinstanzen:
AG Guben, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 135/97

Geschäftswerte für Familiensachen - isoliertes Sorgerechtsverfahren - Vereinbarung zum Umgangsrecht - einstweilige Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 9 WF 89/99

DRsp Nr. 2001/3584

Geschäftswerte für Familiensachen - isoliertes Sorgerechtsverfahren - Vereinbarung zum Umgangsrecht - einstweilige Anordnung

1. Isolierte Sorgerechtsverfahren nach dem FGG bestimmen sich hinsichtlich ihres Geschäftswertes nach den § 94 Abs. 2 Satz 1 KostO in Verbindung mit 30 Abs. 2 KostO. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Wert regelmäßig auf 5.000 DM anzunehmen. 2. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO kann je nach Lage des Falles dieser Regelwert niedriger oder höher angenommen werden. Als maßgebliche Faktoren für diese Bewertung kommen sämtliche streiterheblichen Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, das Interesse der Beteiligten und ihre Vermögenslage in Betracht (hier Festsetzung des Geschäftswerts der elterlichen Sorge auf 6.000 DM, da bei zwar eher unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien die Bedeutung und der Umfang der Sache als überdurchschnittlich zu bewerten sind: vierzehn Monate Verfahrensdauer, 150 Blatt Umfang der Verfahrensakte, mehrere mündliche Verhandlungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Erlass einer vorläufigen Anordnung).