VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2004
4 S 1243/03
Normen:
EG Art. 141 ; Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; BBesG § 2 Abs. 1 ; BBesG § 2 Abs. 2 ; BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BBesG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; LPartG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 332
DÖV 2005, 351
FamRZ 2005, 984
ZBR 2005, 140
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3906/02

Gesetzesbindung der Besoldung, Familienzuschlag, verheiratete Beamte, Lebenspartnerschaft, Erweiternde Auslegung, Analogie, Tarifvertrag, Tariflücke, Gleichheitssatz, Schutz der Ehe, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Europäisches Gemeinschaftsrecht, verspätete Umsetzung einer Richtlinie, Vorwirkung einer Richtlinie, unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung, Aufnahme in die Wohnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 4 S 1243/03

DRsp Nr. 2007/23743

Gesetzesbindung der Besoldung, Familienzuschlag, verheiratete Beamte, Lebenspartnerschaft, Erweiternde Auslegung, Analogie, Tarifvertrag, Tariflücke, Gleichheitssatz, Schutz der Ehe, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Europäisches Gemeinschaftsrecht, verspätete Umsetzung einer Richtlinie, Vorwirkung einer Richtlinie, unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung, Aufnahme in die Wohnung

»1. Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nicht "verheiratet" im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und hat deshalb keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1; diese Vorschrift kann auf einen derartigen Beamten auch nicht analog angewendet werden. 2. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruht.